24.03.2020

Aber mit Einschränkungen!

Es gelten die am 22.03.2020 von der Bundesregierung festgelegten Einschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum / im Freien.

Bewegung an der frischen Luft: ja, aber maximal in Begleitung einer haushaltsfremden Person.

Abstand einhalten versteht sich hoffentlich von selbst!
1,5 – 2m! machen DEN ENTSCHEIDENDEN UNTERSCHIED!

Wir verweisen auf die aktuellen Hinweise zum Angeln des Nds. Ministerium für Landwirtschaft und dem LAVES Fischereikundlicher Dienst.

Eine ständig aktualisierte Übersicht finden Sie hier

Wir wünschen allen viel Freude am Wasser!

Hier der komplette Wortlaut der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft / LAVES:

Bleibt das Angeln trotz Einschränkungen seitens des Bundes und verschiedener Maßnahmen in den Ländern weiterhin grundsätzlich erlaubt, sofern die Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte beachtet werden?

Es wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass alles dafür getan werden muss, einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dies dient neben dem persönlichen Schutz vor allem auch dem Schutz der Allgemeinheit.

Die Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Conora-Pandemie vom 27.03.2020 zielt ausdrücklich auf die Unterbindung sozialer Kontakte ab. Es handelt sich dabei nicht um eine pauschale Ausgangssperre, Bewegung im Freien und an der frischen Luft soll weiterhin möglich sein.

Das Fischereirecht (vgl. § 1 Abs. 1 Nds. FischG) ist zwar ein eigentumsgleiches Recht, jedoch ist für die individuelle Ausübung der Angelfischerei durch die einzelnen Vereinsmitglieder oder Gastangler keine unbedingte Erfordernis gegeben. Nach derzeitigem Sachstand ist gemäß § 3 Ziffer 1 der Verordnung “die körperliche und sportliche Betätigung im Freien” weiterhin gestattet und somit in diesem Sinne auch das Angeln (unter zwingender Einhaltung aller Regeln der Verordnung).

Insbesondere sind Kontakte außerhalb der eigenen Familie oder Haushalts auf ein Minimum zu reduzieren (§ 1) und ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Darüber hinaus sind Gruppenbildungen und nicht das Angeln selbst betreffende öffentliche Verhaltensweisen wie Picknicken und Grillen untersagt.

Sind gewerblich betriebene Angelseen und -teiche derzeit ganzflächig in Niedersachsen geschlossen?

Gewerblich betriebene Angelseen und -teiche sind derzeit ganzflächig in Niedersachsen zu schließen, da sie nicht unter die in § 3 Ziffer 6 der oben genannten Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Conora-Pandemie vom 27.03.2020 aufgeführten Betriebe und Einrichtungen fallen, in denen eine Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zulässig ist.

Ist die Freizeitfischerei auch ohne direkten Wohnsitz in Niedersachsen bzw. als Tourist erlaubt?

Ein Verbot für das Angeln in Niedersachsen ohne direkten Wohnsitz in Niedersachsen besteht per Niedersächsischer Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Conora-Pandemie vom 27.03.2020 nicht. Es wäre auch weiterhin für „Touristen“ möglich, sofern in ihrem Bundesland keine weitergehenden Beschränkungen oder im betreffenden Mitgliedstaat nicht Ein- und Ausreisebeschränkungen gelten. Grundsätzlich sind nicht unbedingt erforderliche Reisen in der derzeitigen Situation zu vermeiden. Ebenso sind Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstands gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Es wird darauf hingewiesen, dass für den touristischen Bereich es den Betreibern von Beherbergungsstätten, Hotels und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und dergleichen untersagt ist, Personen zu beherbergen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die niedersächsischen Inseln für Touristen zunächst bis zum 18.04.2020 gesperrt sind. Vom niedersächsischen Gesundheitsministerium wurden Touristen aufgefordert, bis zum 26. März von dort abzureisen.

Sind dazu die notwendigen Wege bzw. Fahrten zum Erwerb von Angelerlaubnis, zu Köderautomaten und an die Gewässer etc. ebenfalls zulässig?

Die notwendigen Wege sind unter Beachtung der derzeit gültigen Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Conora-Pandemie vom 27.03.2020 (insbesondere Kontaktvermeidung) erlaubt. Das Aufsuchen von Verkaufsstellen zum Erwerb von Angelerlaubnissen, sofern nicht ohnehin von Amtswegen geschlossen, wäre ebenfalls nur unter strikter Beachtung der derzeit gültigen Verordnung möglich. Für den Erwerb von Angelerlaubnissen, Ködern und Zubehör wird, sofern verfügbar, auf die Nutzung von Onlineangeboten hingewiesen.


Foto: © Florian Möllers

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