31.03.2021

Was ist mit dem Angeln bei nächtlicher Ausgangssperre?

Aktualisierung: 29.04.2021

Kein Nachtangeln bei Ausgangssperre
“Angeln stellt im Sinne des § 28 b Abs. 2 f des Infektionsschutzgesetzes keinen gewichtigen und unabweisbaren Grund für eine Ausnahme von der Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr des Folgetages dar.”
So lautet die offzielle Antwort des für uns zuständigen Ministeriums für Landwirtschaft (ML). Im Klartext: Nächtliche Ausgangssperre gilt auch für Angler. Das ML hat dahingehend auch seine FAQ geändert (ca. 2/3 runterscrollen): https://www.ml.niedersachsen.de/…/coronavirus-faq…
Für die betroffenen Landkreise in Niedersachsen gilt nach wie vor: Joggen und Spazierengehen ist bis Mitternacht erlaubt…
In Sachsen sind Angler nur so infektiös wie Jogger und Spaziergänger, könnte man meinen, denn das Ministerium hat das Angeln als Individualsport bis 0.00 Uhr freigestellt (inkl. Heimfahrt).
“Seit dem 24. April 2021 besteht nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz ab einer wöchentlichen Inzidenz von 100 Covid19-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Da jedoch der Aufenthalt im Freien zwischen 22 Uhr und 0 Uhr zur allein ausgeübten körperlichen Bewegung zulässig ist, gilt lediglich zwischen 0 Uhr und 5 Uhr ein Nachtangelverbot. Es wird darauf hingewiesen, dass die Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Angelgewässer mit Kraftfahrzeugen oder Öffentlichen Verkehrsmitteln keine körperliche Bewegung im Freien darstellt und daher in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht erlaubt ist.”

Originalbeitrag:

Der AVN hat heute nochmals eine telefonische Anfrage beim für Fischereifragen zuständigen Landwirtschaftsministerium in Hannover gestellt und um eine Einschätzung der rechtlichen Lage gebeten.
Unser Erkenntnisstand lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Das Landwirtschaftsministerium kann leider keine allgemeingültigen Aussagen zur möglichen Zulässigkeit des Nachtangelns bei nächtlichen Ausgangssperren treffen.
  • Im Grundsatz gelten immer die jeweiligen regionalen Corona-Verordnungen der Landkreise, die bei Überschreitung definierter Inzidenzwerte nächtliche Ausgangssperren verhängen können.

Die Allgemeinverfügungen anderer Landkreise zu Ausgangssperren sind/waren nach unserer Kenntnis ähnlich formuliert.

Für die Ausübung der Jagd gelten aber allgemein weitergehende Ausnahmen. So ist die Ausübung der Jagd auch bei nächtlichen Ausgangssperren weiterhin möglich, da hier aus Sicht der Landesregierung landeskulturelle (Wildschadensverhütung) und seuchenhygienische (ASP-Schweinepest-Bekämpfung) Aspekte im Vordergrund stehen.

Diese Ausnahmen gelten leider nicht für das nächtliche Angeln.

Wir sind uns sicher alle einig, dass das Nachtangeln an der frischen Luft und fernab aller Menschenansammlungen sowie bei Einhaltung der Abstandsregeln keine erhöhte Infektionsgefahr darstellen kann.

Wir sehen weiterhin keinen Grund, warum das Angeln in der Nacht eine höhere Infektionsgefahr als am Tag darstellen soll.
Die Allgemeinverfügungen der Landkreise bilden diesen Aspekt aber nach unserer Kenntnis leider nicht ab.

Foto: F. Möllers / AVN

 

 

 

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