05.11.2020

Arbeitseinsätze, Prüfungen & Kurse unter Auflagen gestattet

Das Niedersächsische Ministerium für Landwirtschaft hat seine Corona-Bestimmungen aktualisiert und verweist auf seine FAQ-Antworten, was das angeln Gehen, Abhalten von Kursen und Prüfungen und den Betrieb von kommerziellen Angelteichen angeht.
Unten finden Sie die relevanten Textbausteine der website des Ministeriums.

 
 

Nachfolgend die Antworten des Ministeriums im Wortlaut:

Bleibt das Angeln grundsätzlich erlaubt, sofern die Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte beachtet werden?

Es wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass alles dafür getan werden muss, einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dies dient neben dem persönlichen Schutz vor allem auch dem Schutz der Allgemeinheit.

Die Niedersächsische Corona-Verordnung zielt ausdrücklich auf die Unterbindung sozialer Kontakte ab. Es handelt sich dabei nicht um eine pauschale Ausgangssperre, Bewegung im Freien und an der frischen Luft soll weiterhin möglich sein, solange die jeweiligen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Für gewerbliche Angelseen und –teiche gilt nach derzeitigem Sachstand, dass „Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen“ untersagt sind.
„Die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen“ bleibt aber weiterhin zulässig.

Der Betrieb von gewerblichen Angelteichen kann somit unter zwingender Einhaltung aller Regeln der Verordnung beibehalten werden, solange einzeln und nicht in Gruppen geangelt wird und ein Hygienekonzept vorliegt.


Sind eine Ausbildung und die Durchführung von Anglerprüfungen zulässig?

Nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 FischG ist in Niedersachsen die Abnahme der Fischerprüfung auf anerkannte Landesfischereiverbände übertragen.
Im Sinne der Niedersächsischen Corona-Verordnung stehen diese damit hinsichtlich der Fischerprüfung und der dafür notwendigen Ausbildung einer privaten Bildungseinrichtung gleich. Die Angebote sind grundsätzlich zulässig – unter Beachtung von Hygiene- und Abstandsregelungen.

Was ist mit Arbeitseinsätzen für Natur-, Fisch- oder Gewässerschutz?

Arbeitseinsätze für den Natur-, Fisch- und Gewässerschutz am Gewässer sind zulässig und höchst dankenswert.
Allerdings muss bitte weiterhin das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, eingehalten werden und es darf nicht zu Ansammlungen von Personen aus mehr als zwei Haushalten kommen.

Es wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass weiterhin direkte physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind.

Inwiefern dürfen Kinder- und Jugendliche noch angeln?

Das Angeln für Kinder und Jugendliche ist als Individualsportart zulässig, also nur alleine oder mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstandes.

Foto: F. Möllers / AVN

FMO 181006 100900

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