29.05.2020
Gemeinschaftsangeln, Arbeitseinsätze, Jugendangeln – wieder erlaubt!
Auf erneute Anfrage des AVN hat das Ministerium für Landwirtschaft heute bestätigt, dass die oben genannten Vereinsveranstaltungen erlaubt sind, wenn die geltende Abstandsregel eingehalten wird und es keine Ansammlungen von Menschen aus mehr als zwei verschiedenen Haushalten gibt.
Hier die Anfrage des AVN:
“Sehr geehrte Frau Ministerin Otte-Kinast,
die Neufassung der Nds. Verordnung ist in Kraft – wir hatten sehr gehofft, dass auch die Anliegen unserer 340+ Mitgliedsvereine bei den zahlreichen Lockerungen, die formuliert wurden, Berücksichtigung finden.
Leider ist das nicht der Fall, die Enttäuschung bei vielen engagierten Anglern groß, das Unverständnis noch größer angesichts von Erleichterungen etwa für Fitness-Studios, Freibäder, Spielhallen und Schiffsfahrten.
Zusammen mit dem LFV Weser Ems und einigen nicht-organisierten Vereinen sind sicher mehr als 150.000 Angler in Nds. betroffen.
Unsere Vereine sind dankbar dafür, dass sie in der Zeit seit März angeln gehen durften, sind aber mehr als verwundert, dass sie ihre
(1) Arbeitseinsätze für den Fisch- und Naturschutz am Gewässer,
(2) Gemeinschafts- und Hegefischen und
(3) Veranstaltungen für die Jugend/Kinder
noch immer nicht durchführen und dazu offiziell einladen können.
Wir haben den Eindruck, dass den Entscheidern womöglich nicht klar ist, dass alle diese AKTIVITÄTEN DRAUßEN (und nicht etwa in geschlossenen Sportstätten) an frei zugänglichen Gewässern stattfinden (etwa gemäß §2d, S.13 – “Einrichtungen auf weitläufigen Anlagen im Freien”).
Die Wahrung von Hygienevorschriften und Abstandsregeln stellt wohl in nahezu allen Fällen KEIN Problem dar. Auch nicht die Erfassung der Teilnehmerdaten. Genauso wenig ist mit Warteschlangen oder zu engen Zugangswegen zu rechnen, etc..
Wenn Sie eine Möglichkeit sehen, unsere Anliegen baldmöglich dem Krisenstab unter Berücksichtigung dieser Faktoren noch einmal darzulegen und auf einen positiven Bescheid zu drängen, wären wir Ihnen sehr dankbar.”
Und hier die (enorm schnelle) Rückmeldung des Ministeriums:
“Sehr geehrter Herr Möllers,
zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen hat das Sozialministerium wie folgt Stellung genommen:
…
das Angeln ist als Sport im Freien auch in Gruppen zulässig, wenn die notwendigen Abstände eingehalten werden.
Arbeitseinsätze für den Fisch- und Naturschutz am Gewässer sind zulässig, sofern es dabei nicht zu Ansammlungen von Personen aus mehr als zwei Haushalten kommt.
Mit der nächsten Änderung der Verordnung werden dann vermutlich Gruppen von bis zu 10 Personen zulässig sein.
Derzeit sind öffentliche Veranstaltungen noch untersagt. Für geplante Jugendfreizeiten u.ä. ist § 2 l Absatz 2 Satz 2 zu beachten.
(Anm. d. Red.: der Satz 2 unter §2 L, Absatz (2) lautet: “Untersagt sind Gruppenveranstaltungen und – angebote und die Aufnahme von Gruppen.” Das bezieht sich eigentlich auf Jugend-Freizeiteinrichtungen, aber nach unserer Lesart auch auf unsere Ferienpass-Aktionen, Jugend-Zeltlager, etc. Also: Kinder- und Jugendangeln für Vereinsmitglieder ja, alle anderen Aktivitäten: nein!)
…
Die Arbeitseinsätze für Pflege- und Naturschutzmaßnahmen, das Gemeinschafts- und Hegefischen sowie das Kinder- und Jugendangeln ist damit unter den genannten Bedingungen möglich.
Mit freundlichen Grüßen
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Dr. Michael Schrörs
Referatsleiter 304
EU – Angelegenheiten, Agrarforschung und Innovation,
Ernährungsnotfallvorsorge, Landesbürgschaften; Agrarstatistik
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz