Nein, das Zelten ist an Bundeswasserstraßen wie dem MLK und den Stichkanälen grundsätzlich verboten. Die Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung (WaStrBAV) (§ 2) verbietet die zweckfremde Nutzung von Ufergrundstücken und Betriebswegen – dazu zählt auch das Aufstellen von Zelten.
Rechtsgrundlage:
WaStrBAV – Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/wastrbav/BJNR704350016.html