27.07.2018
Hitzewelle führt zu Fischsterben zwischen Nordsee und Harz
27. Juli 2018
…und es wird noch schlimmer, wenn man auf die Wetterkarte schaut.
Was können Sie tun?
Leider nicht allzu viel.
Diese Maßnahmen können helfen:
- ab sofort regelmäßige Kontrolle Ihrer Vereinsgewässer und Messung der Sauerstoffwerte
- im akuten Notfall Belüftung des Gewässers durch THW/Feuerwehr (auch und gerade nachts!) – aber VORSICHT: kein sauerstofffreies Tiefenwasser unterhalb der Sprungschicht/nahe des Gewässergrundes hochpumpen!
- Umsetzen von Fischen
- freiwilliges Aussetzen des Angelns
- Hinweise / Bitte an Landwirte und Bevölkerung, kein Wasser aus Gewässern zu entnehmen
ACHTUNG! Zum Bergen & Umsetzen von (bedrohten) Fischen:
Der AVN hat sich beim Ministerium für Landwirtschaft und dem LAVES dafür eingesetzt, dass unsere Vereine von der sonst geforderten Genehmigungspflicht entbunden werden.
Ein großes Dankeschön an Dr. Olaf Prawitt (ML) und Lutz Meyer, Leiter Fischereikundlicher Dinest beim LAVES, für das Verständnis und die blitzschnelle und unbürokratische Unterstützung in dieser Notsituation!
Folgende Auflagen müssen erfüllt sein, bevor Fische umgesetzt werden dürfen (Zitat LAVES, 27.07.2018):
- “Fischbergungen sind dem Fischereikundlichen Dienst in jedem Fall vorab per Email (Dezernat34@laves.niedersachsen.de) zur Kenntnis zu geben.
- Während der üblichen Dienstzeiten wäre eine ergänzende telefonische Benachrichtigung des Fischereikundlichen Dienstes hilfreich.
- Dabei sind alle notwendigen Angaben zu machen (Durchführender Verein, Ansprechpartner mit Telefonnummer, Datum, Gewässer, ggf. spezielle Zielarten).
- Sofern Elektrofischereigeräte zum Einsatz kommen sollen, sind die Namen der Elektrofischer und die Elektrofischereigeräte aufzulisten.
- Die Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes zur Fischbergung mittels Elektrofischerei oder auch die Zulassung einer Ausnahme gilt damit widerruflich als erteilt.
- Über die Fischbergung ist dann ein formloses Protokoll anzufertigen, welches nähere Angaben zur Fischbergung (insbesondere Arten, Mengen, Größenklassen, Verbleib) enthält und dem Fischereikundlichen Dienst zur Kenntnis zu geben.
Zum Wiederaussetzen der geborgenen Fische in andere Gewässer ist in Jedem Fall vorab eine Zustimmung des dortigen Fischereiberechtigten bzw. Fischereipächters einzuholen (vgl. § 40 Abs. 1 Nds. FischG).”
Hier die Nachricht des LAVES im vollständigen Wortlaut.
Falls Sie Fragen haben, rufen Sie die Mitarbeiter des AVN gerne an:
Dr. Matthias Emmrich
Dr. Thomas Klefoth
Katrin Wolf
Florian Möllers
Ralf Gerken
Wir hoffen auf Regen…
An und in den Gräben des Ochsenmoores am Dümmer liegen kapitale Hechte, Schleien und Karpfen verendet auf dem Trockenen, Foto: © AVN / F. Möllers