08.01.2020
Negativbeispiel für den Artenschutz
Seit dem 01. Januar gilt die Neufassung der Niedersächsischen Kormoranverordnung.
Den Verordnungstext können Sie hier einsehen.
Insbesondere der wirksame Schutz für die Äsche im Spätwinter ist durch die Neufassung (Wegfall der Jagdzeit auf Altvögel im gesamten März) erheblich aufgeweicht, bzw. nahezu unmöglich gemacht worden!
Der AVN hat deshalb seinen Flyer: Kormoranvergrämung & Fischartenschutz neu aufgelegt.
Sie können ihn hier herunterladen (PDF).
Für Jäger, Angler & Teichwirte die wichtigste Erkenntnis der Evaluierung, aufgrund derer die Neufassung beschlossen wurde:
Das Töten/Vergrämen von Kormoranen ist ein unverzichtbares Management-Tool für den Erhalt gefährdeter Fischarten und der Teichwirtschaftskultur in Niedersachsen.
Das Vergrämen/Töten von Kormoranen zur
(1) Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden oder zum
(2) Schutz gefährdeter (Fisch)Arten
im Umkreis von 500 m um fischereilich bewirtschaftete/genutzte Gewässer / Gewässer für die ein Fischereirecht besteht
bleibt außerhalb von Schutzgebieten erlaubt.
Das Vergrämen/Töten von Jungvögeln bleibt ganzjährig mit den o.g. örtlichen Beschränkungen erlaubt.
Wichtige Änderungen:
(1) Zeitliche Beschränkung der Vergrämung:
Statt vom 01. August bis zum 31.03. eines Jahres dürfen adulte/ausgewachsene Kormorane nur noch vom
21. August bis 28. Februar eines Jahres geschossen werden.
Begründung der Staatlichen Vogelschutzwarte:
Aufgrund klimatischer Veränderungen habe sich die Brutperiode des Kormorane verlängert (früherer Beginn, späteres Ende).
Die Behörde schweigt darüber, welcher Anteil von Vögeln in Nds. an welchen Brutplätzen früher mit der Brut beginnt, bzw. erst spät mit der Brut beginnt (und aus welchen Gründen).
Dass auch Fische auf Klimaveränderungen reagieren, und bspw. Äschen früher laichen und ihre Gefährdung durch Kormoranfraß damit ebenfalls früher im Jahr beginnt, bleibt unerwähnt.
(2) Berichtspflicht:
Der zuständigen Jagdbehörde müssen nach Erlegen eines Kormorans folgende Daten gemeldet werden:
- Gesamtzahl der erlegten Kormorane
- Ort(e) der Abschüsse (Name Gewässer, Teichwirtschaft)
- bei beringten Vögeln: Aufschrift des/der Ringe
Der AVN wird über die weitere Entwicklung berichten – gerade auch mit Blick auf das gemeinsame Artenschutzprojekt für die Äsche mit dem Fischereiverein Einbeck und der Universität Göttingen.
Hier die zugehörigen Originaltexte:
§ 1 Allgemeine Zulassung des Tötens und Vergrämens von Kormoranen
(1) 1 Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch Abschuss zu töten.
2 Die in den §§ 4 und 5 genannten Personen sind verpflichtet, die getöteten Tiere in Besitz zu nehmen, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen.
3 Nach Satz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen.
4 Die Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.
(2) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 2 und 3 allgemein zugelassen, dass Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter des Gewässers einer Teichwirtschaft oder eines oberirdischen Gewässers, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) besteht, Kormorane vergrämen
(3) 1 Bei der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 ist die erhebliche Störung von Tieren anderer besonders geschützter Arten zu vermeiden.
2 Als Munition darf Bleischrot nicht verwendet werden.
3 Das Jagdrecht, das Tierschutzrecht, das Waffenrecht sowie § 4 der Bundesartenschutzverordnung bleiben unberührt.
§ 2 Örtliche Beschränkungen
(1) 1 Die Zulassungen nach § 1 sind beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 500 Meter an dem Gewässer einer Teichwirtschaft oder an einem oberirdischen Gewässer befinden, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 Nds. FischG besteht. 2 § 1 Abs. 3 Nds. FischG findet keine Anwendung.
(2) Von den Zulassungen nach § 1 ausgenommen sind Kormorane
- 1. in einem befriedeten Bezirk im Sinne des § 9 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) mit Ausnahme der nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 NJagdG befriedeten Flächen,
- 2. in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder dem Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ und
- 3. in einem nach § 25 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz bekannt gemachten Gebiet.
(3) Verbote in Rechtsvorschriften zur Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft bleiben unberührt.
§ 3 Zeitliche Beschränkungen
(1) 1 Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 21. August bis zum 28. Februar und auf die Tageszeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und dem Sonnenuntergang.
2 Abweichend von Satz 1 dürfen immatur gefärbte Kormorane, die als solche sicher zu erkennen sind, ganzjährig getötet werden.
(2) Die Zulassung nach § 1 Abs. 2 ist beschränkt auf die Zeit vom 21. August bis zum 28. Februar.
Foto: © Florian Möllers