25.02.2021
Gebühren und Freistellung
In den vergangenen Tagen erreichten uns viele Anfragen erstaunter Angelvereine, die ein Schreiben mit dem ungewöhnlichen Absender “Bundesanzeiger” und einen Gebührenbescheid erhalten hatten. Was tun? Was ist das eigentlich? Und müssen wir die dort genannten Gebühren überhaupt bezahlen – sogar rückwirkend?
Zwei wichtige Infos:
(1) Ja, eingetragene Vereine müssen den an sie ergangenen Gebührenbescheid tatsächlich fristgerecht bezahlen – auch für die zurückliegenden Jahre.
(2) Vereine können sich von den (relativ geringen) Gebühren für die Zukunft freistellen lassen.
Detaillierte Informationen finden Sie unter den folgenden links:
- Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung – TrGebV)
- Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung – TrEinV)
- Das Transparenzregister und die Vereine
Kurz und knapp Ihr Weg zur Freistellung:
1. Basis-Registrierung auf der website vornehmen, link
2. Erweiterte Registrierung auswählen und durchführen
3. Wirtschaftlich Berechtigten eintragen
4. online-Antrag stellen über die entsprechende Option unter “Meine Daten”
Kurzanleitung für die Eintragung hier auch als PDF.
Einige Schriftstücke müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden:
- Nachweis des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
- Nachweis über die Identität des Antragsstellers nach § 3 TrEinV
- Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf
Sollten Sie dennoch Fragen haben, melden Sie sich gerne in der AVN-Geschäftsstelle.
Grafik: AVN