Aktuell erhalten Vereine einen Gebührenbescheid des Bundesanzeiger-Verlages / Transparenzregisters (Bundesanzeiger GmbH) und ein Antragsformular für die Befreiung von diesen Gebühren. Der Bundesanzeiger-Verlag führt das Transparenzregister. Es wurde 2017 im Rahmen des Geldwäschegesetzes eingerichtet. Im Register müssen die wirtschaftlich Berechtigten auch von Vereinen eingetragen werden.

Gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine, steuerbegünstigt im Sinne §§52 – 54 des Abgabengesetzes) haben die Möglichkeit, sich von der Gebühr befreien zu lassen. Der Antrag auf Befreiung muss schriftlich (email, Fax) eingereicht werden. Er kann nach einer kostenlosen erweiterten Registrierung auf der Seite des Bundesanzeiger-Verlages auch elektronisch erfolgen.

Am 1. August diesen Jahres gab es eine Gesetzesänderung, mit Hilfe derer eine Befreiung von den Gebühren (für 2021) bis zum 30.06.22 gemeldet werden kann.

Eine weitere Änderung: Vereine können sich unabhängig von der Laufzeit ihres aktuellen steuerlichen Freistellungsbescheid bis 2024 von der Gebühr für das Transparenzregister befreien lassen.

Im Formular der Bundesanzeiger GmbH muss bestätigt werden, dass man gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung nachgeht und einer etwaigen Überprüfung der entsprechenden Befreiung durch die registerführende Stelle zustimmt.

Weitere Informationen findet Ihr auf der website der Stelle. Dort werden auch webinars zum Transparenzregister angeboten.

Infos zum Transparenzregister allgemein findet Ihr hier.

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