Welche gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten gelten für Lachs, Meerforelle, Hecht und Zander an den Küstengewässern in Niedersachsen?

Die folgenden Gewässerabschnitte gelten in Niedersachsen gemäß nds. Fischereigesetz (§16 Abs. 3) als Küstengewässer - hier gilt die nds. Küstenfischereiordnung.

Gewässer
Gewässerabschnitte

Elbe
unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg

Oste
unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf

Weser
unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen)

Hunte
unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück

Ems
unterhalb der Papenburger Schleuse

Leda
unterhalb des Sperrwerks

 

In den Küstengewässern in Niedersachsen gelten gemäß aktueller nds. Küstenfischereiordnung für Lachs, Meerforelle, Hecht und Zander folgende Schonzeiten bzw. Schonmaße:

Fischart
Mindesmaß
Gesetzliche Schonzeit

Lachs

(Salmo salar)
60
01.10. - 15.03.

Meerforelle

(Salmo trutta forma trutta)
40
01.10 - 15.02.

Hecht

(Esox lucius)
45
keine Vorgabe

Zander

(Sander lucioperca)
40
15.03. - 15.05.