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Welche Fischarten darf ich in Niedersachsen nicht als Köderfisch verwenden?

Letztes mal geändert: 7. Mai 2024

Über die Binnenfischereiordnung (§5) wird gesetzlich geregelt, welche Fischarten nicht als Köderfisch verwendet werden dürfen.

In der Textpassage heißt es: “(3) Es ist verboten, Fische oder Krebse der in § 2 Abs. 1 (in Niedersachsen ganzjährig geschonte Fischarten) oder § 3 Abs. 1 (Fischarten mit einem Mindestmaß) aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.”

Die in § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 genannten Arten sind:

  • Aal
  • Äsche
  • Bachforelle
  • Bachneunauge
  • Bachschmerle
  • Barbe
  • Bitterling
  • Edelkrebs
  • Elritze
  • Flussneunauge
  • Groppe (Koppe/Mühlkoppe)
  • Hecht
  • Lachs
  • Meerforelle
  • Meerneunauge
  • Nase
  • Quappe
  • Rapfen
  • Regenbogenforelle
  • Schlammpeitzger
  • Steinbeißer
  • Stör
  • Wels
  • Zander

Bitte beachte weiterhin, dass das Angeln mit lebendigen Köderfischen in Deutschland nicht erlaubt ist.

Ganzjährig geschützte Fischarten (wie die Elritze) dürfen ebenso wie Fischarten mit einem gesetzlichen Mindestmaß in Niedersachsen nicht als Köderfisch verwendet werden.

 

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