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Welche Schonzeiten und Schonmaße sind in Niedersachsen für Raubfische (Bachforelle, Flussbarsch, Hecht, Lachs, Meerforelle, Quappe, Rapfen, Zander, Wels) gesetzlich vorgeschrieben?

Letztes mal geändert: 13. November 2024

Die Schonzeiten und Schonmaße werden für die verschiedenen Fischarten über die niedersächsische Binnenfischereiordnung festgelegt. Diese gesetzlichen Vorgaben sind  für jeden Gewässerbewirtschafter und auch für jede Anglerin und jeden Angler verpflichtend – sie gelten somit als “Mindeststandard”.

Da die Schonzeiten und Schonmaße jedoch zum Teil für einige Arten in vielen Gewässern nicht ausreichend sind, um Fischbestände nachhaltig zu bewirtschaften, haben die meisten Vereine und Gewässerbewirtschafter diese Vorgaben erweitert. An den meisten Gewässern gelten also deutlich längere Schonzeiten und auch andere Mindestmaße!

Weiterhin haben manche Vereine für verschiedene Gewässer ein Entnahmefenster eingeführt, welches nicht nur zu kleine Fische schont, sondern auch große, für den Fischbestand besonders wichtige Laichfische, schützt. Insbesondere zum Schutz der Raubfischbestände gelten weiterhin in vielen Vereinen temporäre Spinnfischverbote / Verbote zur Nutzung von Köderfischen in der Raubfischschonzeit.

Bitte informiere Dich also immer im Vorhinein bei Deinem Verein bzw. dem Gewässerbewirtschafter, über die jeweiligen Regelungen für das Gewässer, an dem Du angeln gehen möchtest. In der Regel findest Du alle Informationen in der Gewässerordnung.

Gesetzlich sind folgende Regelungen über die Binnenfischereiordnung (ACHTUNGnur der Mindeststandard) vorgegeben:

Fischart Mindestmaße [cm] Gesetzliche Schonzeit
Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 25 15.10.-15.02.
Flussbarsch (Perca fluviatilis) kein Mindestmaß keine Schonzeit
Meerforelle (Salmo trutta)* 40 15.10.-15.02.
Lachs (Salmo salar)* 50 15.10.-15.03.
Hecht (Esox lucius) 40 01.02.-15.04.
Quappe (Lota lota) 35 keine Schonzeit
Rapfen (Leuciscus aspius)* 40 keine Schonzeit
Zander (Sander lucioperca) 35 15.03.-30.04.
Wels (Silurus glanis) 50 keine Schonzeit

*diese Arten dürfen nur in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden. Die Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst (LAVES – Dezernat Binnenfischerei) anzuzeigen.

 

 

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