Hinweis: Dies ist der Stand vom 01.03.2023. Prüfe selbst, ob diese Information die aktuellste ist und was in Deinem Angelgewässer gilt. Denn bei Fehlverhalten am Wasser übernimmst Du die Verantwortung!
Und nun zur Frage:
Aufgrund der schlechten Bestandssituation erließ der Fischereirat der EU im Dezember 2022 ein totales Fangverbot für die Freizeitfischerei in Meeres- und Küstengewässern.
Dazu gehören auch Brackgewässer, Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.
In Niedersachsen sind das nach Nds. Fischereigesetz (Anl. 1 zu § NFischG):
ELBE – flussabwärts der Landesgrenze Richtung Hamburg
OSTE – flussab der nördlichen Grenzen der Feldmark “Oberndorf”
WESER – flussab der Landesgrenze Richtung Bremen (Stadtgrenze Bremen) HUNTE – flussab der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück EMS – flussab der Papenburger Schleuse
LEDA – flussab des Sperrwerkes
Und natürlich die NORDSEE.
Diese Karte hat unser Kollege Ralf Gerken für Dich erstellt, sie ist nicht rechtsverbindlich.
Für Berufs- und Nebenerwerbsfischer gilt hier ein 6-monatiges Fangverbot, dessen Zeitfenster von den Ländern festgelegt wird – in Niedersachsen gilt das Fangverbot zunächst vom
15. September 2023 bis zum 14. März 2024. Es berücksichtigt die Hauptwanderzeit der Blankaale.
Positionierung des AVN zum Aalfangverbot
Der AVN findet den Schutz der Aale sehr wichtig und setzt sich auch selbst aktiv dafür ein (siehe Projekt Aal). Trotzdem haben wir an dem o. g. Beschluss einige Kritikpunkte. Diese findet Ihr hier:
AVN Position: Aalfangverbot Dezember 2022
Weitere Bestimmungen zum Aalfang in Binnengewässern
Beachte unbedingt weitere Regeln, die Du beim Erwerb eines Erlaubnisscheins („Angelkarte“) für das jeweilige Angelgewässer bekommst.