Nein, Grillen und das Entzünden von offenem Feuer sind an Bundeswasserstraßen wie dem Mittellandkanal und den Stichkanälen grundsätzlich verboten – eine Ausnahme wird hierbei auch nicht beim Angeln gemacht.
Gemäß der Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung (WaStrBAV) ist in § 2 die zweckfremde Nutzung von Ufergrundstücken und Betriebswegen verboten – hierbei wird ausdrücklich auch jegliches Entzünden von Feuern (also auch grillen) aufgezählt.
Hier findest du den Link zur Rechtsgrundlage:
WaStrBAV – Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/wastrbav/BJNR704350016.html

Der MLK – das Entzünden von Feuern ist entlang der Gewässerstrecke gänzlich verboten.