KORMORAN 1: Runderlass verlängert für mehr Fischschutz

Runderlass zur Kormoranbejagung verlängert

Der AVN hatte sich seit der Landtagswahl 2017 vehement dafür eingesetzt, dass das Ministerium für Landwirtschaft (ML) im Schulterschluss mit dem Ministerium für Umwelt (MU) in Ergänzung zur Kormoranverordnung einen Erlass zur Bejagung von Kormoranen auch in NATURA2000/FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten und an Wanderhindernissen aufsetzt. Das insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Äsche (stark gefährdet, Rote Liste 2) und zahlreiche bedrohte Wanderfischarten erheblich durch Kormoranfraß in ihren Beständen bedroht sind.
Dieser gemeinsame Runderlass von MU und ML in Niedersachsen wurde am 17.11.2020 veröffentlicht und galt bis zum 31.12.2025. Auf Drängen des AVN wurde der Runderlass jetzt um weitere fünf Jahre verlängert.

Kormorane effizienter bejagen

Auf dieser Rechtsgrundlage können Jagdberechtigte in Kooperation mit lokalen Angelvereinen einen Ausnahmeantrag bei der zuständigen Naturschutzbehörde (UNB) zum Abschuss von Kormoranen an höchst prioritären Äschengewässern, im Umkreis von 500m zu Fischaufstiegsanlagen, Wanderhindernissen und anderen Wanderengpässen in regionalen und überregionalen Wanderrouten und weiteren für Wanderfische bedeutenden Gewässern stellen.

Für die Äsche sind das folgende Gewässer:
Seeve, Ilmenau, Gerdau, Luhe, Böhme, Örtze, Wietze, Lachte, Emmer, Oker, Ilme, Rhume, Oder, Schwülme

Die zuständige UNB darf den Antrag nur dann ablehnen, wenn es durch die Kormoranbejagung „zu Beeinträchtigungen von signifikanten Vogelarten i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt“.

Dieser Absatz des Paragraph 44 im Bundesnaturschutzgesetz lautet:

„…wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,…“

Es sind nicht die Antragsteller, die nachweisen müssen, dass sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtert. Im Gegenteil: Eine mögliche Störung/Verschlechterung müssen die UNB im Falle einer Ablehnung des Antrages fachlich nachvollziehbar belegen.

Antrag zur Kormoranbejagung: Wir unterstützen euch!

Bitte holt uns unbedingt mit ins Boot, falls ihr einen Antrag stellen wollt.
Es gibt einige weitere Punkte des Runderlasses und der niedersächsischen Kormoranverordnung zu beachten, bei denen wir euch gerne unterstützen, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen.
LAVES und NLWKN sollen außerdem nachrichtlich über Anträge und Entscheidungen informiert werden.

Den aktuellen Runderlass könnt ihr hier herunterladen.