Kormoran
Vogelschutz contra Fischschutz – Ein Artenschutzkonflikt
Bei Anglern und Fischern auf der einen und Naturschützern auf der anderen Seite scheiden sich die Geister beim Thema Kormoran: Harmloser Vogel oder ein Problem für den Artenschutz?
Experten sind sich einig: Die hohe Gesamtpopulation der Binnenlandrasse des Kormorans (Phalacrocorax carbo sinensis) führt zu massiven Schädigungen an natürlichen Fischbeständen.
Wie viel frisst der Kormoran? Ist der Vogel heimisch? Welche Auswirkungen hat er auf Fischbestände und Ökosysteme? Wir haben die Ergebnisse Dutzender wissenschaftlicher Studien in unserem „Faktencheck Kormoran“ zusammengefasst.
Der Kormoran ist schon seit über 20 Jahren in seinem Bestand nicht mehr gefährdet. Anders als viele Fischarten: Insbesondere die Äsche aber auch Aale und Neunaugen sind durch den hohen Fraßdruck des Kormorans gefährdet. Im Evaluationsbericht zur Niedersächsischen Kormoranverordnung können die negativen Auswirkungen des schwarzen Vogels im Detail nachgelesen werden.
Kormoranjagd in Niedersachsen
Der Kormoran darf nach den Vorgaben der Niedersächsischen Kormoranverordnung bejagt werden:
An Gewässern, an denen ein Fischereirecht besteht, dürfen zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt Altvögel im Umkreis von 500 m um das Gewässer vom 21. August bis zum 28. Februar geschossen werden. Jungvögel, erkennbar am weißen Brustgefieder, dürfen ganzjährig geschossen werden. In Gebieten ohne Schutzstatus und in Landschaftsschutzgebieten wird für den Abschuss von Kormoranen keine gesonderte Genehmigung benötigt.
Auch in Naturschutz-, FFH- und EU-Vogelschutzgebieten ist eine Kormoranjagd gemäß den Vorgaben des Runderlasses mit Hinweisen zum Umgang mit Ausnahmeanträgen zur Kormoranvergrämung in Schutzgebieten, veröffentlicht durch das Niedersächsischen Umwelt- und Landwirtschaftsministerium gestattet:
Um einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes europarechtlich geschützter Fisch- und Neunaugenarten (Aal, Äsche, Barbe, Quappe, Lachs, Meerforelle, Nordseeschnäpel, Fluss- und Meerneunauge) entgegenzuwirken, dürfen auf Antrag Kormorane an den höchst prioritären und prioritären Äschengewässern sowie im Umkreis von 500 m an Fischaufstiegsanlagen, Wanderhindernissen und anderen Wanderengpässen (wie z. B. Ausleitungsstrecken) in regionalen und überregionalen Wanderrouten und weiteren für die Arten bedeutsamen Gewässern innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten zu den Hauptwanderzeiten der jeweiligen Arten geschossen werden. Einn Übersicht der prioritären Gewässer und der Hauptwanderzeiten der relevanten Fisch- und Rundmaularten finden Sie im Anhang des ministerialen Erlasses.
Anträge zur Vergrämung von Kormoranen in Schutzgebieten sind an die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zu stellen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung. Sprechen Sie uns an!
Dürfen an Ihrem Gewässer Kormorane geschossen werden? Liegt Ihr Gewässer in einem Schutzgebiet? HIER finden Sie eine Übersichtskarte aller Schutzgebiete in Niedersachsen.