Schlechte Neuigkeiten für Anglerinnen und Angler
28. Dezember 2022
Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat uns am 22. Dezember über den Geltungsbereich des Totalfangverbotes für die Freizeitfischerei auf Aal informiert.
Das Aalfangverbot gilt nach Auskunft des ML – anders als in der Presse-Mitteilung des Bundesministeriums für Landwirtschaft und der EU verlautbart (“Meeresgewässer und angrenzende Brackgewässer”) – wie aktuell gültig auch für die so genannten “Übergangsgewässer”.
Das sind laut Auskunft des LAVES / Dezernat Binnenfischerei:
Ems – unterhalb der Papenburger Schleuse
Leda – unterhalb des Sperrwerkes
Hunte – unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück
Weser – unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen (Grenze Stadt Bremen)
Oste – unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf
Elbe – unterhalb der Landesgrenze Nds. gegen Hamburg
Rechtsgrundlage für diese Festsetzung der Grenzen ist die Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO), § 5 Abs. 1 Nr. 3.
Damit kommt die Anlage 1 zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG zur Geltung, in der die oben aufgeführten Grenzen benannt werden.
Das Fangverbot gilt zunächst bis zum 31.03.2024 und gilt ab dem Tag, an dem es im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.
Das wird voraussichtlich Mitte Januar geschehen.
Wir halten Euch auf dem Laufenden.